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   OLG Karlsruhe, 23.01.1990 - 11 W 10/90   

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https://dejure.org/1990,7141
OLG Karlsruhe, 23.01.1990 - 11 W 10/90 (https://dejure.org/1990,7141)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.01.1990 - 11 W 10/90 (https://dejure.org/1990,7141)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. Januar 1990 - 11 W 10/90 (https://dejure.org/1990,7141)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1990, 896
  • Rpfleger 1990, 208
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Hamm, 26.03.2015 - 2 SAF 3/15

    Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte in einer Kindschaftssache

    Es ist aber je nach den Umständen des Falles auch auf berechtigte Interessen anderer Beteiligter Rücksicht zu nehmen, wie es überhaupt weitgehend auf die Umstände des einzelnen Falles ankommt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.1990 - 11 W 10/90 - FamRZ 1990, 896; OLG Celle, Beschluss vom 06.06.1989 - 3801 - 17 - 12/89 - DAVorm 1989, 713).

    Zutreffend verweist das Amtsgericht Ahlen darauf, dass allein der Umzug des Kindes nach B nicht ausreichend ist, um einen wichtigen Grund zu bejahen (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 176; Senat, Beschluss vom 17.07.2012 - II-2 SAF 13/12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.1990 - 11 W 10/90 - FamRZ 1990, 896; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.03.2003 - 9 WF 27/03 - OLGR Saarbrücken 2003, 287; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.12.1981 - 2 AR 22/81 - Rpfleger 1982, 146).

    Bei einer Vormundschaft ist regelmäßig nur der dauerhafte Aufenthaltswechsel des Mündels und des Vormunds oder der Eltern als wichtiger Grund anerkannt (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 176; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.1990 - 11 W 10/90 - FamRZ 1990, 896; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.03.2003 - 9 WF 27/03 - OLGR Saarbrücken 2003, 287; Geimer, in: Zöller, Zivilprozessordnung,30. Auflage 2014, § 4 FamFG Rn. 2); nicht entscheidend ist der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels oder des Vormunds allein (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.12.1981 - 2 AR 22/81 - Rpfleger 1982, 146).

  • OLG Hamm, 26.09.2013 - 2 SAF 11/13

    Abgabe des Umgangsverfahrens zur Durchsetzung einer gerichtlich gebilligten

    Es ist aber je nach den Umständen des Falles auch auf berechtigte Interessen Dritter Rücksicht zu nehmen, wie es überhaupt weitgehend auf die Umstände des einzelnen Falles ankommt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.1990 - 11 W 10/90 - FamRZ 1990, 896; OLG Celle, Beschluss vom 06.06.1989 - 3801 - 17 - 12/89 - DAVorm 1989, 713).

    Ohne weiteres ist allein der Umzug des Kindes von E nach Y zwar nicht ausreichend, um einen wichtigen Grund zu bejahen (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 176; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.1990 - 11 W 10/90 - FamRZ 1990, 896; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.03.2003 - 9 WF 27/03 - OLGR Saarbrücken 2003, 287).

  • OLG Karlsruhe, 17.03.1995 - 11 AR 8/95

    Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts; Abgabe; Zuständigkeit; Gericht

    Die in der Verfügung des Amtsgerichts W. vom 23. Januar 1995 zum Ausdruck gebrachte Prognose, der Betroffene werde im Hinblick auf einen anhängig gewordenen Räumungsrechtstreit in absehbarer Zeit nicht mehr in St. wohnhaft sein, würde - für sich genommen - eine Ablehnung der Übernahme des Verfahrens nicht rechtfertigen, da bei der Beurteilung der zur Übernahme verpflichtenden Gründe auf die derzeitigen Verhältnisse abzustellen ist (vgl. Beschluß des Senats vom 23. Januar 1990 - 11 W 10/90 - FamRZ 1990, 896, 897).
  • OLG Brandenburg, 30.08.1999 - 9 Wx 19/99

    Abgabe der Vormundschaft an anderes Gericht - wichtiger Grund -

    Maßgebend für die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist in erster Linie das Wohl des Mündels (BayObLGZ, aaO.; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1990, 208 ; Keidel/Kuntze/Winkler-Engelhardt, Kommentar zum FGG , 14. Aufl. 1999, § 46 Rdn. 3; Bassenge/Herbst, Kommentar zum FGG/ RPflG , 8. Aufl. 1999, § 46 FGG Rdn. 3).
  • BayObLG, 20.02.1997 - 1Z AR 11/97

    Wichtiger Grund für Abgabe des vormundschaftsgerichtlichen Aufsichtsverfahrens

    bb) Ein auf Dauer angelegter Aufenthaltswechsel des nichtehelichen Kindes mit seiner Mutter wird regelmäßig als wichtiger Grund im Sinn des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGG angesehen, wenn das für den neuen Wohnsitz oder Aufenthalt zuständige Jugendamt die Amtspflegschaft bereits übernommen hat und die Vaterschaftsfeststellung sowie der Unterhalt rechtskräftig geklärt sind (vgl. Keidel/Kuntze § 46 Rn. 6 b m.w.N.; SchlHOLG , Rpfleger 1991, 21 ; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 896, 897; a.M. OLG Stuttgart Rpfleger 1994, 165 ).
  • BayObLG, 22.02.1994 - 1Z AR 6/94

    Voraussetzungen für die Abgabe eines Umgangsverfahrens an ein anderes

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